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   VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11   

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https://dejure.org/2012,23699
VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11 (https://dejure.org/2012,23699)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 2 A 86/11 (https://dejure.org/2012,23699)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22. März 2012 - 2 A 86/11 (https://dejure.org/2012,23699)
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  • VG Halle, 15.11.2010 - 4 A 302/10

    Die Höhe der Gebühr für eine Genehmigung für mehrere WKA bestimmt sich nach den

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11
    des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA nicht auf die Errichtungskosten "je Anlage" abgehoben, sondern auf die Errichtungskosten der "Anlagen", für die das Genehmigungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. VG C-Stadt, U. v. 15.11.2010 - 4 A 302/10 -).

    Da die Klägerin für alle Windenergieanlagen des Windparks Westeregeln nur einen (gemeinsamen) Genehmigungsantrag gestellt und der Beklagte ein Genehmigungsverfahren durchgeführt und einen Genehmigungsbescheid erlassen hat, ist es unerheblich, dass jede einzelne Windkraftanlage für sich der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV unterlag, denn in einem solchen Fall sinkt der Verwaltungsaufwand für die zweite und jede weitere zur Genehmigung gestellte Anlage (so auch VG C-Stadt, U. v. 15.11.2010, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.1997 - 7 A 629/95

    Bauordnungsrecht - Berechnung der Abstandfläche bei einer Windenergieanlage

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11
    Anders als die Windenergieanlagen älteren Typs, die etwa eine Nabenhöhe von 28, 5 m, einen Rotordurchmesser von 17, 2 m und 50 cm oberhalb der Geländeoberkante einen Durchmesser von 1, 20 m sowie unterhalb der Rotorgondel einen Durchmesser von 0, 70 m aufwiesen und diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. etwa OVG NW, U. v. 29.08.1977 - 7 A 629/95 -), weisen die Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 E2, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ausweislich der Genehmigungsunterlagen eine Nabenhöhe von 108, 4 m und eine Gesamthöhe von 149, 4 m auf.
  • VG Saarlouis, 23.11.2011 - 5 K 2254/10

    Nebenbestimmungen und Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11
    Aufgrund dieser Ausstattung und Größe besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass diese Windkraftanlagen von Menschen betreten werden können und zudem dem Schutz der darin untergebrachten Technik zur Stromerzeugung zu dienen bestimmt sind (vgl. VG d. Saarlandes, U. v. 28.04.2010 - 5 K 1579/09 - und U. v. 23.11.2011 - 5 K 2254/10 -).
  • VG Saarlouis, 28.04.2010 - 5 K 1579/09

    Gebührenanspruch für die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11
    Aufgrund dieser Ausstattung und Größe besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass diese Windkraftanlagen von Menschen betreten werden können und zudem dem Schutz der darin untergebrachten Technik zur Stromerzeugung zu dienen bestimmt sind (vgl. VG d. Saarlandes, U. v. 28.04.2010 - 5 K 1579/09 - und U. v. 23.11.2011 - 5 K 2254/10 -).
  • VG Hannover, 25.04.2007 - 12 A 6919/04

    Addition der Gebührentatbestände; Amtshandlung; Betrieb; Errichtung; Gebühr;

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11
    Rechtsgrundlage der für die Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entstandenen Gebühr , die bei der Genehmigung einer Windenergieanlage zu der für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen entstandenen Gebühr hinzuaddiert wird und diese entsprechend erhöht (vgl. etwa VG Hannover, U. v. 25.04.2007 - 12 A 6919/04 -), sind die §§ 1 Abs. 1 und 6 der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO) i.V.m. der Tarifstelle 1.1 und der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zur BauGVO.
  • VG Halle, 25.02.2011 - 1 A 218/09

    Befristung der Wirkung der Ausweisung, Schutzpflicht des Staates, Leben,

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 86/11
    Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf das Gebührenrecht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Frage der potentiellen Rechtsbetroffenheit eines Dritten geht, sondern darum, einen geminderten Prüfungsumfang der Behörde zu erfassen, der daraus resultiert, dass gleichzeitig vorgelegte Anträge bauliche Anlagen betreffen, die gleichartig sind und die in einer unmittelbaren räumlichen Nähe zueinander errichtet werden sollen, so dass eine vollumfängliche Prüfung für jedes einzelne Vorhaben entbehrlich und eine quasi einheitliche Prüfung der einzelnen Bauanträge möglich ist (vgl. insoweit VG Magdeburg, U. v. 04.05.2011 - 1 A 218/09 MD -).
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